Durch illegales Entsorgen von Gartenmaterial gelangt z.B. auch der Kirschlorbeer in die freie Natur und die Wälder, wo er gar nicht hingehört, da er zu den invasiven Pflanzen zählt. Invasiv bedeutet, dass er sich unkontrolliert ausbreitet. Per 1. September 2024 gilt u.a. auch für den Kirschlorbeer ein Verkaufsverbot in der Schweiz.
Gelangt der Kirschlorbeer in den Wald, konkurrenziert er dort unsere einheimischen Bäume und Sträucher. Mit seinem dichten und immergrünen Blätterwerk verdrängt er jeglichen Unterwuchs und behindert so im Wald die wichtige natürliche Verjüngung.
Der Befall von Kirschlorbeer im Wald bedeutet für den Waldbesitzer aufwändige, teure und jährlich wiederkehrende Bekämpfung mit intensiver Nachpflege der betroffenen Stellen. Das gerodete Material samt Wurzelstöcken muss der Kehrichtverbrennung zugeführt werden.
Auch Rückschnitt von Kirschlorbeer aus dem eigenen Garten gehört eigentlich nicht in den Grünabfall, sondern in den Hauskehricht oder die Kehrichtverbrennungsanlage. Auf keinen Fall aber gehört solcher Rückschnitt an den nahen Waldrand.
Bitte helfen Sie mit, Sorge zu unserem Wald zu tragen.
Bürgergemeinde Niedergösgen
Der Bürgerrat